Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Thema Haushaltsreinigung
Allgemeine Fragen
Ja, um Ihnen ein faires und leistungsgerechtes Angebot zur Haushaltsreinigung machen zu können, ist es notwendig die, örtlichen Gegebenheiten Ihres Haushalts vor Ort einzuschätzen und mit Ihnen die Reinigungsdetails durchzusprechen. Dieser Termin ist für Sie kostenfrei und völlig unverbindlich.
Die Preise richten sich nach der Größe und dem vereinbarten Leistungsumfang, deshalb können diese unterschiedlich ausfallen. Aus diesem Grund können wir keine festen Preislisten erstellen. Diese Frage ist nur im persönlichen Gespräch vor Ort zu klären.
Nach Besichtigung erhalten Sie einen Fixpreis.
Immer Sie, denn bei uns ist der Kunde - König!
Das hängt ganz von Ihrem Bedarf und ihren Wünschen ab. Sie können uns entsprechend Ihrer Erfordernisse beauftragen. Ob einmaliger oder regelmäßiger Auftrag – unsere Haushaltshilfe kommt immer gern zu Ihnen!
Nein, das ist nicht notwendig. Auch wenn sie außer Haus sind, werden alle vereinbarten Arbeiten zuverlässig erledigt. Wenn Sie uns Schlüssel aushändigen, versichern wir Ihnen, dass diese sorgfältig verwahrt werden.
Wenn einmal etwas nicht vereinbarungsgemäß gereinigt wurde oder Sie irgendwelche Mängel haben, teilen Sie uns diese innerhalb von 24 Stunden nach Auftragsausführung mit. Wir vereinbaren dann umgehend einen Termin zur kostenlosen Nachreinigung. Unser Ziel sind zufriedene Kunden!
Es können in dieser Zeit Zusatzarbeiten ausgeführt werden, wie z.B.: Küchen- Innenreinigung, Gläser polieren, Bücherregale abstauben, Schränke aufräumen, Durchführung von Grundreinigungen. Selbstverständlich übernehmen wir das Leeren des Briefkastens und Gießen der Blumen, die Pflege des Gartens bei Abwesenheit oder die Betreuung der Tiere.
Das ist noch nicht vorgekommen, aber falls dies passiert, geht es den normalen Weg (Polizei und Diebstahlanzeige).
Wir sind natürlich sehr bemüht, dass so ein Fall gar nicht erst eintritt. Aber selbstverständlich sind unsere Mitarbeiter haftpflichtversichert und krankenversichert.
Ja, alle notwendigen Putzmittel bringen wir mit. Wir haben bereits im letzten Jahr unseren Service für unsere Kunden erweitert. Wir arbeiten ausschließlich nur mit professionellen Reinigungsmitteln, das spart Ihnen ZEIT und Geld. Ihr Vorteil: unsere Mitarbeiter können sofort losarbeiten, denn sie sind auf diese Reinigungsprodukte umfangreich geschult. Durch die richtige Dosierung garantieren wir eine umweltschonende Arbeitsweise.
Fragen zu den Reinigungskräften
Ja, wir haben für alle Mitarbeiter eine Haftpflicht- und Schlüsselversicherung abgeschlossen. Die gesetzlichen Pflichtversicherungen wie Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, Pflege- und Unfallversicherung etc. sind selbstverständlich.
Alle unsere Mitarbeiter werden von uns sehr sorgfältig ausgewählt und geprüft. Über die üblichen Bewerbungsunterlagen und Referenzen hinaus lassen wir uns von allen Bewerbern ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen.
Nein, bei uns erhalten Sie die Vertrauensgarantie. In der Regel werden Sie immer von einem festen 2er-Team betreut. Fällt ein Mitarbeiter dieses Teams durch Urlaub oder Krankheit aus, ist immer mindestens noch ein kompetenter Ansprechpartner für Sie vor Ort.
Selbstverständlich. Durch unsere praxisbewährte 2er-Team-Methode ist bei Ausfall, Urlaub oder Krankheit eines Mitarbeiters immer mindestens ein kompetenter Ansprechpartner der dann die Vertretung einweist. Die Qualität bleibt so dauerhaft stabil.
Fragen zum Vertrag
Zur Absicherungen für beide Seiten, natürlich.
Wir arbeiten sehr kundenorientiert, das ist unser Erfolgsrezept.
Sie erhalten von uns selbstverständlich immer eine Rechnung. Bei einmaliger Reinigung direkt nach dem Einsatz binnen ca. 1 Woche. Bei regelmäßiger Reinigung stellen wir monatlich eine Rechnung aus.
Monatlich und bezahlt werden auch immer nur die tatsächlich erbrachten Leistungen.
Sie bezahlen die Rechnung immer bequem per Überweisung. Rechnungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Zahlungen unbar, also per Überweisung, geleistet wurden.
Ja, seit 2009 können Privathaushalte Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, Reinigungs- und Gartenarbeit-, Pflege- und Betreuungsaufwendungen bis zu eine Höhe von max. 20.000 EUR im Jahr steuermindernd geltend machen. Bis zu 20% der Rechnungssumme (max. 4.000 EUR) können Sie direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen. Für gewerbliche Auftraggeber gelten andere Bestimmungen. Fragen Sie dazu Ihren Steuerberater.
Die Verpflichtung gesetzlicher Krankenkassen zur Erstattung von Kosten für Haushaltshilfen im Krankheitsfall regelt der § 38 im Fünften Buch des Sozialgesetzbuches:
- Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
- Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.
- Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
- Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
- Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.
Nähere Informationen erhalten Sie auch von Ihrer Krankenkasse.